Erschwerend fallen dagegen die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht. So wurde er bereits mit Urteil vom 3. Juni 2010 des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt. Eine weitere Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs bzw. Versuchs dazu folgte am 5. November 2015 (pag. 406 f.). Von diesen Strafen (130 Tagessätze Geldstrafe und CHF 2‘500.00 Busse bzw. bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen) wäre ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewesen.