14 15.2 (Spezifische) Täterkomponenten Der Beschuldigte gestand die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen von Beginn weg ohne Umschweife ein. Auch wenn ihm die einzelnen Straftaten aufgrund seines offenen Vorgehens mit grosser Wahrscheinlichkeit auch sonst hätten nachgewiesen werden können, ersparte er den Strafbehörden einen gewissen Ermittlungsaufwand. Dies wirkt sich bei den tatbezogenen (spezifischen) Täterkomponenten leicht verschuldensmindernd aus. Erschwerend fallen dagegen die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht.