Im Urteil SK 16 190 hatte die Kammer fünf gewerbsmässige und bandenmässige, sowie 29 gewerbsmässige (teilweise versuchte) Diebstähle zu beurteilen. Der Täter bzw. die Täter agierten jeweils am hellichten Tag und bedienten sich einer raffinierten Vorgehensweise, was sich zusammen mit der grossen Anzahl an Delikten erschwerend auswirkte. Zu ihren Gunsten wurde der tiefe Deliktsbetrag (CHF 19‘000.00) und der Umstand, dass die Zerstörungsintensität ihres Vorgehens relativ gering war, berücksichtigt.