Zudem ist unklar, in welchem Ausmass und über welchen Zeitraum beim Beschuldigten eine Drogensucht bestand bzw. unter Umständen nach wie vor besteht. Mit der Vorinstanz – welche diesen Umstand allerdings im Rahmen der Täterkomponenten berücksichtigte – ist die langjährige Drogensucht bzw. der zwischen der Drogensucht und dem deliktischen Verhalten bestehende Zusammenhang höchstens leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Ansonsten wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. 15.1.3 Fazit: Verschulden gestützt auf die Tatkomponenten