von einer generellen und dauerhaften Beschränkung der Entscheidungsfreiheit, welche als solche zu einer substantiellen Verschuldensminderung führen könnte, ist aber nicht auszugehen. So war dem Beschuldigten das Unrecht seines Vorgehens durchaus bewusst und er hätte sich darum bemühen können, anderweitig Hilfe zu suchen. Zudem ist unklar, in welchem Ausmass und über welchen Zeitraum beim Beschuldigten eine Drogensucht bestand bzw. unter Umständen nach wie vor besteht.