Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a., übersetzt in Pra 90 [2001] Nr. 140). Nebst psychischen Störungen (welche die Schwelle von Art. 19 Abs. 2 StGB noch nicht überschreiten) können in diesem Bereich beispielsweise auch Verzweiflungssituationen oder eine Drogenabhängigkeit die Bewertung des Verschuldens beeinflussen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O.