Weiter bringt die Verteidigung sinngemäss vor, weil der Beschuldigte die Delikte lediglich zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen habe, seien die Taten für ihn nur begrenzt vermeidbar gewesen. Mit der Vermeidbarkeit einer Tat wird die einem Täter zustehende Freiheit angesprochen, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 117 zu Art. 47 StGB). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a.