342) ergänzend zu verweisen ist – ist das Verschulden gestützt auf die objektiven Tatkomponenten im unteren Bereich anzusiedeln. 15.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Dies ist dem Tatbestand des Betrugs immanent und wirkt sich neutral aus. Weiter bringt die Verteidigung sinngemäss vor, weil der Beschuldigte die Delikte lediglich zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen habe, seien die Taten für ihn nur begrenzt vermeidbar gewesen.