Das Argument geht damit weitgehend an der Sache vorbei. Zwar hätte sich eine Gewaltanwendung zweifelsohne erhöhend auf das Verschulden des Beschuldigten ausgewirkt. Daraus kann aber umgekehrt nicht geschlossen werden, das Absehen von Gewalt bringe eine Verschuldensminderung mit sich. Dieser Umstand ist vielmehr neutral zu werten. Wie von der Vorinstanz – auf deren zutreffende Ausführungen diesbezüglich (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 342) ergänzend zu verweisen ist – ist das Verschulden gestützt auf die objektiven Tatkomponenten im unteren Bereich anzusiedeln.