Er offenbarte damit eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie. Gleichzeitig handelte er bei der Geschäftsabwicklung mit korrektem Namen und Bankkonto und traf so keinerlei Vorkehren, um von den Strafverfolgungsbehörden unerkannt zu bleiben. Soweit die Verteidigung vorbringt, dem Beschuldigten sei zu Gute zu halten, dass er bei der Tatbegehung keine Gewalt angewendet habe, kann ihr nicht gefolgt werden, da die (rein physische) Gewaltanwendung dem Betrug nicht eigen ist. Das Argument geht damit weitgehend an der Sache vorbei.