12 15. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut ist beim Betrug neben dem Vermögen auch Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2011 vom 24. Februar 2011 E. 2.6). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Schwere eines Betrugs bildet regelmässig der Deliktsbetrag. Dieser ist vorliegend mit rund CHF 5‘500.00 als klein zu bezeichnen.