Da sich die vorliegend zu beurteilende Betrugsserie schwergewichtig nach dem 5. November 2015 ereignete, ist von der Bildung einer Zusatzstrafe abzusehen. Daraus entsteht dem Beschuldigten kein Nachteil, da dergestalt das Asperationsprinzip über die Gesamtstrafenbildung beim Widerruf (dazu Ziff. V hiernach) auf den gewerbsmässigen Betrug als Ganzes zur Anwendung gelangt und nicht nur teilweise. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch das Urteil vom 16. November 2018 aufgrund der vorausgesetzten Gleichartigkeit der Sanktion für die Zusatzstrafenbildung ausser Betracht fällt.