49 StGB auch bei Kollektivdelikten (über den Umweg der Zusatzstrafenbildung) zur Anwendung gelangt. Eine einheitliche Betrachtung scheint vorliegend aber umso mehr angezeigt, als zwischen der letzten Betrugshandlung vor dem 5. November 2015 und der ersten Betrugshandlung nach dem 5. November 2015 nur gerade eine Zeitspanne von knapp zwei Wochen (4. November 2015 - 17. November 2015) liegt. Da sich die vorliegend zu beurteilende Betrugsserie schwergewichtig nach dem 5. November 2015 ereignete, ist von der Bildung einer Zusatzstrafe abzusehen.