Im Rahmen der Strafzumessung nahm sie dagegen eine Unterteilung in die vor und die nach dem 5. November 2015 begangenen Handlungen vor, wobei sie jeden Zeitabschnitt (implizit bzw. ohne nähere Begründung) wiederum je als gewerbsmässigen Betrug qualifizierte. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise überzeugt nicht. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Strafzumessung widerspricht der zuvor vorgenommenen rechtlichen Würdigung und führt im Ergebnis weiter dazu, dass Art. 49 StGB auch bei Kollektivdelikten (über den Umweg der Zusatzstrafenbildung) zur Anwendung gelangt.