Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Rechtlich qualifizierte die Vorinstanz die vorliegend zu beurteilenden 29 Betrugshandlungen als (einen) gewerbsmässigen Betrug und fasste sie so zu einer Handlungseinheit zusammen. Im Rahmen der Strafzumessung nahm sie dagegen eine Unterteilung in die vor und die nach dem 5. November 2015 begangenen Handlungen vor, wobei sie jeden Zeitabschnitt (implizit bzw. ohne nähere Begründung) wiederum je als gewerbsmässigen Betrug qualifizierte.