Damit werden einzelne Tathandlungen (die für sich den Grundtatbestand erfüllen würden) normativ zu einer Handlungseinheit zusammengefasst (ACKER- MANN, a.a.O., N 32 zu Art. 49 StGB). Art. 49 StGB gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2).