Dies veranlasste sie dazu, die vor dem Urteil vom 5. November 2015 begangenen Betrugshandlungen mit der dort (im Urteil vom 5. November 2015) ausgesprochenen Strafe in Verbindung zu bringen und für sie in Anwendung des Asperationsprinzips eine Einsatzstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Höhe orientierte sie sich daran, mit welcher Strafe die sechs Betrugshandlungen sanktioniert worden wären, wenn sie im Urteil vom 5. November 2015 beurteilt worden wären. Die so ermittelte Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten erhöhte sie anschliessend – wiederum unter Berück-