Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe sechs der insgesamt 29 der vorliegend zu beurteilenden Betrugshandlungen vor dem Urteil vom 5. November 2015 des Regionalgerichts Bern-Mittelland begangen. Dies veranlasste sie dazu, die vor dem Urteil vom 5. November 2015 begangenen Betrugshandlungen mit der dort (im Urteil vom 5. November 2015) ausgesprochenen Strafe in Verbindung zu bringen und für sie in Anwendung des Asperationsprinzips eine Einsatzstrafe zu bilden.