Dies rechtfertige eine Strafe von 120 Strafeinheiten, die aufgrund ihrer Höhe als Geldstrafe ausgesprochen werden könne. Die vom Beschuldigten verübten Delikte stünden allesamt im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit. Diesbezüglich gebe er heute an, keine Drogen mehr zu konsumieren. Sein mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt habe ihm sodann die unangenehmen Konsequenzen des deliktischen Verhaltens aufgezeigt. Es könne ihm darum eine günstige Prognose gestellt und die Strafe bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, ausgesprochen werden.