Er sei zwar einschlägig vorbestraft, habe aber während rund 1.5 Jahren von Betrugshandlungen abgesehen. Ebenfalls positiv zu werten seien das Geständnis und die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten. Er habe von Anfang an sämtliche Zivilforderungen anerkannt und mit den anwesenden Privatklägern sogar Abzahlungsvereinbarungen geschlossen. Der Beschuldigte habe sich weiter einsichtig und reuig gezeigt und die verursachten Schäden teilweise wiedergutgemacht. Dies rechtfertige eine Strafe von 120 Strafeinheiten, die aufgrund ihrer Höhe als Geldstrafe ausgesprochen werden könne.