10 nicht oder nicht in funktionsfähigem Zustand lieferte – wenig raffiniert und darum im Ergebnis nicht mit einer erheblichen kriminellen Energie gehandelt. Ihm sei zugute zu halten, dass er keine Gewaltdelikte verübt habe. Sämtliche Delikte seien zwar vorsätzlich, aber bloss zur Finanzierung seiner Drogensucht verübt worden. Die Drogensucht sei auch im Bereich der Täterkomponenten zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Er sei zwar einschlägig vorbestraft, habe aber während rund 1.5 Jahren von Betrugshandlungen abgesehen.