13. Vorbringen der Verteidigung gegen die Strafzumessung der Vorinstanz Mit Blick auf den gewerbsmässigen Betrug führte die Verteidigung bezüglich der Tatkomponenten aus, die Höhe des Deliktsbetrags sei sowohl gesamthaft betrachtet, wie auch in Bezug auf die einzelnen Betrugshandlungen im unteren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte habe bei der Tatausübung – er bot auf verschiedenen Online-Plattformen Produkte an, die er dem Käufer nach erfolgter Bezahlung