Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Nach der neu formulierten Bestimmung des Widerrufs (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Diese – für den Beschuldigten günstigere – Handhabung des Widerrufs führt vorliegend zur Anwendbarkeit des neuen Rechts.