Die von der Polizei angetroffenen Umstände und insbesondere die Zeitspanne, welche «D._______» bereits ohne Beaufsichtigung angekettet am Baum verbrachte, lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, sich des Tiers zu entledigen. Der Tatbestand ist erfüllt und der Beschuldigte ist der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung