9 ausblieb und «D._______» noch am gleichen Tag von der Polizei aufgefunden und versorgt werden konnte, ändert nichts daran, dass der Tatbestand – als abstraktes Gefährdungsdelikt – erfüllt ist (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 179). Die von der Polizei angetroffenen Umstände und insbesondere die Zeitspanne, welche «D.___