III. Rechtliche Würdigung Wer vorsätzlich ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier in der Absicht, sich seiner zu entledigen, aussetzt oder zurücklässt wird nach Art. 26 Abs. 1 lit. e des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Indem der Beschuldigte den Rottweiler «D._______» mit einer kurzen Kette an einem Baum beim Vita-Parcours ankettete und ihn dort ohne Nahrung oder Wasser zurückliess, schuf er eine erhöhte Gefahr, dass das Tier in seinem Wohlergehen hätte beeinträchtigt werden können. Auch wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung