Hinweise darauf, dass ihm dies aber wichtig war, finden sich in seiner Einvernahme vor der Vorinstanz. Dort gab er zu Protokoll, bei der letztmaligen Anordnung des (auf vier Jahre ausgesprochenen) Hundehalteverbots bereits vor Ablauf dieser Frist ein neues Gesuch gestellt zu haben (pag. 276 Z. 23-24). Er hatte somit ein erhebliches Interesse daran, nicht erneut der Tierquälerei schuldig erklärt zu werden. Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ und die Umstände, in welchen «D._______» aufgefunden wurde, als erstellt.