Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte – insbesondere im Bereich des gewerbsmässigen Betrugs – stets mit seinem richtigen Namen und einem auf ihn lautenden Konto agierte. Er musste unter diesen Umständen davon ausgehen, dass ihm die Widerhandlungen ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Wesentlich weniger objektives Beweismaterial ist dagegen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Tierquälerei vorhanden. Seinen Aussagen lässt sich sodann entnehmen, dass ihm schon früher als Folge einer Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ein Hundehalteverbot und eine «riesen Busse» auferlegt worden waren (pag.