Es spricht nach dem Gesagten alles für und nichts gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Was dieser dagegen vorbringt, erschöpft sich in teilweise widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Sachverhaltsvarianten und verstärkt den aufgrund der Belastungsindizien gewonnenen Eindruck zusätzlich. Grundsätzlich trifft zu, dass der Beschuldigte die übrigen ihm gemachten Vorwürfe ohne Umschweife eingestand. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte – insbesondere im Bereich des gewerbsmässigen Betrugs – stets mit seinem richtigen Namen und einem auf ihn lautenden Konto agierte.