Der Beschuldigte gestand sodann selber ein, seinem Bruder zuvor bei der Suche nach einem Heim für «D._______» geholfen und ihn so bei der geplanten Neuplatzierung des Hundes unterstützt zu haben. Weiter befand sich der Fundort nicht weit vom Wohnort des Beschuldigten entfernt und lag in der Richtung, in welcher er am besagten Tag gemäss C.________ unterwegs war (pag. 398 Z. 58). Es spricht nach dem Gesagten alles für und nichts gegen die Täterschaft des Beschuldigten.