von der Polizei aufgefunden wurde. Zwar trifft zu, dass es den Strafverfolgungsbehörden obliegt, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen und dieser nicht umgekehrt seine Unschuld beweisen muss. Die konstanten Versuche des Beschuldigten, seine Beteiligung mit wenig überzeugenden Argumenten als unmöglich erscheinen zu lassen, erwecken aber den Eindruck, dass er sich von allen belastenden Umständen zu distanzieren versucht und sich so als möglichst unbeteiligt darstellen will.