Neben den angeblichen Beweisen auf dem Facebook-Profil ist in diesem Zusammenhang auch das angebliche Haustierhalteverbot zu erwähnen, welches der Beschuldigte als Grund dafür angab, dass er während der Ferienabwesenheit seines Bruders nicht auf dessen Hund habe aufpassen können. Selbst wenn die Wohnung des Beschuldigten tatsächlich mit einem solchen Verbot belastet gewesen wäre, spricht dies – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, da der Hund ja noch am Tag der Abreise von C.________ von der Polizei aufgefunden wurde.