So lässt sich dieser doch in den meisten Fällen über verschiedene Kanäle ohne weiteres wiederherstellen. Falls (wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird) tatsächlich Beweise für seine Unschuld vorhanden wären, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bereits von Beginn weg vorgebracht und sich so entlastet hätte. Der Beschuldigte verzichtete aber nicht nur auf das Beibringen, sondern sogar auf eine nähere Bezeichnung der angeblich vorhandenen Beweise.