7 auch die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Bemerkung des Beschuldigten, er habe Beweise für seine Unschuld auf seinem Facebook- Profil, könne dieses [möglicherweise gemeint: die sich darauf befindlichen Beweise] aber nicht mehr finden (pag. 276 Z. 9-10). Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte dauerhaft den Zugriff zu seinem Facebook-Profil verloren haben könnte. So lässt sich dieser doch in den meisten Fällen über verschiedene Kanäle ohne weiteres wiederherstellen.