_» zu finden bzw. diesen abzugeben. Er gab in diesem Zusammenhang zunächst sogar noch an, beim Tierheim S._____(Ortschaft) Nachforschungen angestellt und eine mögliche Bleibe für «D._______» gefunden zu haben. Trotzdem habe sich sein Bruder entschieden, den Hund zu behalten (pag. 409 Z. 24-32). Dieses hilfsbereite Verhalten lässt sich nicht mit der vom Beschuldigten in seinen späteren Einvernahmen geltend gemachten (angeblich seit Jahren bestehenden) Feindschaft zu seinem Bruder vereinbaren. Wenig nachvollziehbar ist