als glaubhaft. Die von ihm widersprüchlich beantwortete Frage, ob er um das Vorhaben des Beschuldigten wusste oder nicht, ist für die Beurteilung der Täterschaft des Beschuldigten nicht von entscheidender Bedeutung. Seine Aussagen dazu müssen damit nicht abschliessend beurteilt werden. 11.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Wenig überzeugend ist dagegen, wie sich der Beschuldigte zum Verhältnis zu seinem Bruder und zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äusserte. Nach eigenen Angaben wusste der Beschuldigte um die Bestrebungen seines Bruders, einen neuen Platz für «D._______» zu finden bzw. diesen abzugeben.