Das nachträgliche Vorschieben eines angeblich bereits seit mehreren Jahren andauernden Streits durch den Beschuldigten (pag. 48 Z. 369), scheint vor diesem Hintergrund in erster Linie darauf ausgerichtet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen seines Bruders in Zweifel zu ziehen und sich so selber als Unbeteiligter darzustellen. Dies überzeugt nicht. Insgesamt erachtet auch die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – die Aussagen von C.________ als glaubhaft.