möglicherweise zu einer falschen Anschuldigung bewegt haben könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. So gab der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme noch an, er sei gerade einmal zwei Tage vor der Abreise seines Bruders mit diesem in Kontakt gestanden und habe ihm darüber hinaus mit Erkundigungen beim Tierheim S._____(Ortschaft) nach einer Lösung für «D._______» beigestanden (pag. 409 Z. 25-27 und Z. 41). Das nachträgliche Vorschieben eines angeblich bereits seit mehreren Jahren andauernden Streits durch den Beschuldigten (pag.