Diese nachgeschobene Aussage ist, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, insofern nicht nachvollziehbar, als auch sein anfängliches Eingeständnis, vom Vorhaben des Beschuldigten gewusst zu haben, nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens seines Bruders ändert. C.________ belastete mit dieser Aussage einzig (zusätzlich) sich selber und wurde gestützt darauf denn auch tatsächlich des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz schuldig erklärt (Strafbefehl O 16 12400).