6 nen Bruder – der ihm danach das Leben zur Hölle gemacht habe – schützen wollen (pag. 280 Z. 2 ff.). Diese nachgeschobene Aussage ist, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, insofern nicht nachvollziehbar, als auch sein anfängliches Eingeständnis, vom Vorhaben des Beschuldigten gewusst zu haben, nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens seines Bruders ändert.