Anders als noch bei seiner Erstbefragung, wo er angegeben hatte, es sei ihm bei der Übergabe von Anfang an klar gewesen, dass sein Bruder den Hund irgendwo anbinden würde (pag. 399 Z. 88-89), bestritt er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, von einem entsprechenden Vorhaben des Beschuldigten Kenntnis gehabt zu haben (pag. 280 Z. 1-2). Er sei vielmehr davon ausgegangen, sein Bruder werde den Hund während seiner Ferien im Tierheim abgeben (pag. 280 Z. 12-13). Mit seiner initialen Aussage (er habe gewusst, dass der Hund angekettet werde) habe er sei-