399 Z. 81-83). Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz bestätigte C.________ den entsprechenden Ablauf im Wesentlichen (pag. 279 f.), auch wenn er neuerdings angab, nicht er selber, sondern seine Ex-Freundin habe versucht, sich (bezüglich der Abgabe des Hundes) mit dem Tierheim in Verbindung zu setzen (pag. 279 Z. 31-33). Anders als noch bei seiner Erstbefragung, wo er angegeben hatte, es sei ihm bei der Übergabe von Anfang an klar gewesen, dass sein Bruder den Hund irgendwo anbinden würde (pag.