Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz weiter, wenn sie die Bestreitungen des Beschuldigten als wenig glaubhaft qualifiziere. Als nicht involvierte Person könne er neben dem Bestreiten seiner Täterschaft keine weiteren Angaben zum Sachverhalt machen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er den Vorwurf der Tierquälerei – der sich nur marginal auf die auszufällende Strafe auswirke – bestreiten sollte, nachdem er sämtliche übrigen Vorwürfe von Anfang an eingestanden habe.