10. Einwände des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, die Aussagen von C.________ seien wenig glaubhaft und höchst widersprüchlich. Die Widersprüchlichkeit sei auch von der Vorinstanz anerkannt worden, da sie seine Schilderungen teilweise als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe. Ihre Schlussfolgerung, die Aussagen von C.________ seien glaubhaft, sei vor diesem Hintergrund unzulässig. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz weiter, wenn sie die Bestreitungen des Beschuldigten als wenig glaubhaft qualifiziere.