Darauf ist zu verweisen (S. 7-9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 330-332). Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Beweiswürdigung direkt auf die einzelnen Beweismittel ein. 9. Urteil der Vorinstanz Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von C.________ hielt die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift für erstellt. Die Aussagen des Beschuldigten erschöpften sich dagegen, so die Vorinstanz weiter, im Grossen und Ganzen in pauschalen Bestreitungen, was wenig glaubhaft wirke.