] und am 12. Dezember 2018 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 279 f.]) zum Vorfall. Weiter wurde am 21. Oktober 2016 auch O.________ – die Ex-Freundin des Bruders des Beschuldigten – polizeilich befragt. Eine parteiöffentliche Befragung fand indessen (wie bereits von der Vorinstanz festgehalten) nicht statt, weshalb die Aussagen nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Brüder ._____(A. und C.) zutreffend zusammengefasst. Darauf ist zu verweisen (S. 7-9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.