7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist insoweit nicht bestritten, als «D._______», der Hund des Bruders des Beschuldigten, beim Vita-Parcours im N._____(-wald) an einen Baum gekettet und dort sich selber überlassen wurde. Nicht bestritten ist sodann, dass 4 C.________, der Bruder des Beschuldigten, am besagten Tag die Schweiz ferienhalber verliess. Bestritten ist dagegen, ob es der Beschuldigte war, der «D._______» an den Baum beim Vita-Parcours im N._____(-wald) kettete und ihn dort zurückliess.