III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs). In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Nachdem einzig der Beschuldigte, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft oder die Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen haben, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern (Art. 392 Abs. 2 StPO; Verschlechterungsverbot). Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten sowie eine weitergehende Gutheissung der Zivilklagen sind ausgeschlossen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung