die Einstellung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. II.1, 3 und 4 des erstinstanzlichen Dispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Verurteilungen und Feststellungen im Zivilpunkt (Ziff. V des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die im Widerrufsverfahren bezüglich der Geldstrafe ausgesprochene Verwarnung (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs).