5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz, den Widerruf der mit Urteil vom 5. November 2015 vom Regionalgericht Bern-Mittelland bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie die erstinstanzlich ausgefällte Strafe. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies im Einzelnen die Einstellung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff.